AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Agenturleistungen der Agentur Wynken Blynken & Nod GmbH & Co KG (nachfolgend „Agentur“), insbesondere für Kreations- und Beratungsleistungen im Marketing.

1.2. Diese AGB gelten nach § 310 BGB nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie sind Bestandteil jedes zwischen der Agentur und ihrem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“) abgeschlossenen Vertrages, sofern und soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie gelten auch und insbesondere für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, auch wenn künftig nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur dann und nur insoweit Gültigkeit, als die Agentur sie schriftlich anerkannt hat.

2. Vertragsschluss
2.1. Die wesentlichen Einzelheiten der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Agentur sind im Kostenvoranschlag der Agentur (nachfolgend „KVA“) festgelegt. Wesentliche Einzelheiten sind insbesondere aber nicht ausschließlich eine genaue Beschreibung der von der Agentur zur erbringenden Leistungen sowie die Dauer und der Zeitrahmen der Leistungserbringung (nachfolgend „Leistungsumfang“ oder „beauftragte Leistungen“) und die dafür vom Kunden zu zahlende Vergütung (nachfolgend „Vergütung“).

2.2. Der Vertrag über die zu erbringenden Leistungen kommt zustande, wenn der Kunde den KVA der Agentur annimmt. Angebote gelten als angenommen, wenn der Kunde das Angebot fristgemäß gegenüber der Agentur annimmt (auch per Fax oder E-Mail), die im KVA festgelegte Vergütung begleicht oder anderweitig zu erkennen gibt, dass er das Angebot annimmt.

2.3 Die Agentur ist an ein Angebot nur für die Dauer der jeweils angegebenen Frist gebunden; im Übrigen gilt § 147 Abs. 2 BGB.

2.4. Nachträgliche Änderungen der jeweils beauftragten Leistungen bedürfen einer ergänzenden schriftlichen Vereinbarung.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Der Kunde hat sämtliche für die Vertragsdurchführung notwendigen Mitwirkungsverpflichtungen zu erfüllen.

3.2. Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.

3.3. Sollte die Agentur aufgrund unrichtiger, unvollständiger, nicht rechtzeitig oder nachträglich geänderter Angaben des Kunden Arbeiten erneut vornehmen müssen oder sich die Fertigstellung des Auftrages verzögern, so trägt der Kunde den hierdurch entstehenden Mehraufwand.

3.4. Der Kunde gewährleistet, dass der Agentur für die Auftragsdurchführung zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien hinsichtlich etwaiger Urheber-, Marken-, Kennzeichen-, oder sonstiger Rechte Dritter geprüft wurden und er bzw. die Agentur insoweit zur Nutzung berechtigt ist. Die Agentur haftet nicht für die Verletzung solcher Rechte. Soweit Dritte die Agentur wegen der Verletzung solcher Rechte in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur von sämtlichen hieraus entstehenden Schäden, Aufwendungen und sonstigen Kosten - inklusive der Kosten notwendiger Rechtsverteidigung - umfassend freizustellen.

3.5. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden nach angemessener Fristsetzung zu kündigen, wenn der Kunde mit seinen Mitwirkungsverpflichtungen oder der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug kommt. Der Ersatz hierdurch entstandener Schäden und Mehraufwendungen bleibt hiervon unberührt.

4. Beauftragung Dritter
4.1. Die Agentur ist berechtigt, die beauftragten Leistungen selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte als Erfüllungsgehilfen zu erbringen, sofern nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart ist.

4.2. Soweit für die Produktion der Werbemittel die Beauftragung Dritter erforderlich ist, beauftragt der Kunde Dritte grundsätzlich selbst. Soweit der Kunde Dritte ausnahmsweise nicht selbst beauftragt, vergibt die Agentur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit dem Kunden Drittaufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmannes unter Ausschluss eigener Haftung im Namen und auf Rechnung des Kunden. Diese im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragten Dritten gelten nicht als Erfüllungsgehilfen der Agentur.

4.3. Für die Auswahl, Beauftragung, Instruktion und Überwachung Dritter, die keine Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, erhält die Agentur ein Agenturhonorar in Höhe von 10 % des jeweiligen Netto-Auftragswertes.

5. Vergütung
5.1. Der Kunde hat für die beauftragten Leistungen die jeweils vereinbarte Vergütung zu entrichten.

5.2. Leistungen der Agentur im Rahmen sogenannter „Pitches“ sind kostenpflichtig.

5.3. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Stundensätze und Preislisten der Agentur.

5.4. Sämtliche Leistungen, die nicht ausdrücklich im jeweils vereinbarten Leistungsumfang mit enthalten sind, werden gesondert vergütet.

5.5. Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden oder vom Kunden geforderter Wochenendarbeit wird dem Kunden als zusätzlicher Aufwand in Rechnung gestellt und vom Kunden entsprechend vergütet.

5.6. Kündigt der Kunde nach Auftragserteilung und vor Beendigung des Projekts das Vertragsverhältnis, so ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen und die bereits angefallenen Kosten gemäß nachfolgend § 6 zu erstatten. Die Vergütung ist um den Betrag zu mindern, der den Aufwendungen entspricht, die die Agentur durch Nichtdurchführung oder Abbruch des Projekts erspart; § 648 Satz 2 und 3 BGB gilt entsprechend.

6. Kostenerstattung
6.1. Der Kunde erstattet der Agentur Fremd- und Nebenkosten sowie sonstige von der Agentur zum Zwecke der Vertragsdurchführung getätigte oder sich als notwendige Folge der Auftragsausführung ergebende Aufwendungen und Kosten in jeweils nachgewiesener Höhe. Hierzu zählen insbesondere Versand-, Reise-, Übernachtungs- und Taxikosten, verauslagte Kosten für Fremdleistungen Dritter sowie sonstige Auslagen (z. B. Gebühren von Verwertungsgesellschaften wie z.B. der GEMA, Künstlersozialabgaben, Zollkosten etc.).

6.2 Als Reisekosten werden Kosten der Agentur für Reisen bis zu 5 Stunden Reisezeit für Züge der 2. Klasse oder Economy-Class Flüge erstattet, für Reisen ab 5 Stunden Reisezeit Business-Class Flüge.

6.3. Soweit die Agentur Produktionsaufträge an Dritte aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtlich anfallenden Fremdkosten von der Agentur 1:1 an den Kunden weiterberechnet. Die Agentur ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von € 5.000,00 sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen. Für die Vergabe von Aufträgen an Dritte erhält die Agentur vom Kunden eine Handling Fee von 10% des Nettobetrags..

7. Preise & Zahlungsbedingungen
7.1. Alle vereinbarten Vergütungen sind - sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart - Netto-Honorare und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2. Rechnungen der Agentur sind binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

7.3. Bei umfangreicheren Projekten (die einen Zeitraum von 4 Wochen überschreiten) ist die Agentur berechtigt, dem Kunden jeweils am Monatsende Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen müssen.

7.4. Bei kostenintensiven Projekten mit einem Auftragsvolumen von mehr als € 10.000,00 ist die Agentur berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über jeweils € 10.000,00 über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen müssen.

7.5. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Agentur nach schriftlicher Mahnung berechtigt, die weitere Ausführung laufender Arbeiten bis zur Bezahlung des rückständigen Betrags auszusetzen.

7.6. Der Kunde darf Vergütungsforderungen von der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

8. Kündigung
8.1. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vor Beendigung des Auftrages zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Vertragsdurchführung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen unmöglich geworden ist,

b) der Kunde gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere seine Zahlungs- und Mitwirkungspflicht, verstößt und dies trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Fristsetzung von 10 Tagen weiter fortführt,

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich des Zahlungsvermögens des Kunden bestehen und dieser trotz Aufforderung von der Agentur fristgemäß weder Vorauszahlungen noch Sicherheitsleistungen erbringt,

d) der Kunde seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

8.2. Sämtliche Kündigungen bedürfen der Schriftform.

9. Urheberrechtliche Nutzungsrechte & Leistungsschutzrechte
9.1. Vorbehaltlich der Rechte an Leistungen Dritter (z.B. Fotografen, Models, Regisseure, etc.) räumt die Agentur dem Kunden mit vollständiger Vergütung ein ausschließliches Nutzungsrecht an den erbrachten Leistungen und den vom Kunden zur Umsetzung genehmigten Entwürfen für die im KVA genannten Zwecke, Nutzungsarten, Vertragsgebiete und Zeitdauer ein.

Soweit nicht im KVA anders vereinbart, werden Nutzungsrechte an in den Liefergegenständen enthaltenen Leistungen Dritter nicht exklusiv und nur beschränkt auf den im KVA vorgesehenen Nutzungsumfang gewährt.

Sämtliche anderen Rechte - insbesondere Eigentums-, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte sowie Marken-, Namens- und Kennzeichenrechte - an den von der Agentur erstellten Arbeitsergebnissen und Entwürfen verbleiben ausschließlich bei der Agentur.

9.2. Sämtliche von der Agentur erstellte Arbeitsergebnisse dürfen nur mit Zustimmung der Agentur bearbeitet und/oder verändert werden und sind zu vergüten. Jede Nachahmung von Arbeitsergebnissen oder Teilen hiervon ist unzulässig.

9.3. Die Rechteeinräumung an den Kunden richtet sich in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht vorrangig nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Sofern keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung besteht, richtet sich der Umfang der Rechteeinräumung an den Kunden nach dem jeweiligen Vertragszweck. Dem Kunden werden die Rechte in dem für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung jeweils erforderlichen Umfang eingeräumt (entsprechend § 31 Abs. 5 UrhG).

9.4. Eigentums- und Nutzungsrechte an den von der Agentur erstellten Arbeitsergebnissen gehen – unabhängig vom Umfang der Rechteeinräumung – in jedem Falle erst mit vollständiger Bezahlung des gesamten Auftrages auf den Kunden über.

9.5. Der Kunde verpflichtet sich, die von der Agentur erbrachten Leistungen nur insoweit zu verwenden, als er gemäß vorstehenden Ziffern 9.1 bis 9.4 in Verbindung mit der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung hierzu berechtigt ist. Dabei ist es unerheblich, ob die von der Agentur im Einzelfall erbrachte Leistung einem rechtlichen Schutz durch das Urheberrechtsgesetz oder andere Schutzgesetze unterliegt. Jegliche Nutzung der Leistungen und Arbeitsergebnisse der Agentur, die hinsichtlich Gebiet, Zweck, Frist und/oder Nutzungsart über das im KVA Festgelegte hinausgeht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur gestattet und gesondert zu vergüten.

9.6. Die Weiterübertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sowie die Erteilung von Unterlizenzen ist, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, honorarpflichtig und bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Agentur im Einzelfall.

9.7. Soweit für die Herstellung und/oder Umsetzung von Kommunikationsmaßnahmen die Einholung der Rechte Dritter (z.B. Fotografen, Produzenten, Modells etc.) erforderlich ist, übernimmt es die Agentur, diese Rechte Dritter auf Kosten des Kunden einzuholen. Der Kunde wird die Agentur zuvor schriftlich über den Umfang der einzuholenden Rechte instruieren. Erklärt sich der Kunde trotz Aufforderung seitens der Agentur nicht innerhalb 5 Arbeitstagen, so holt die Agentur die Rechte Dritter in dem für die Vertragsdurchführung jeweils erforderlichen Umfang ein.

9.8. Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung, gemäß den §§ 32, 32a UrhG. Der Kunde stellt die Agentur von solchen Nachvergütungsansprüchen auf erstes Anfordern frei.

9.9. Die Agentur hat das Recht, vom Kunden Auskunft über den Umfang und die Art der Nutzung der von der Agentur erbrachten Leistungen zu verlangen.

9.10. Die Agentur darf die entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und die für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse nach deren Veröffentlichung zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung verwenden, insbesondere auf der eigenen Homepage und auf den von der Agentur genutzten Social Media Kanälen, sowie für Präsentationen und zur Einreichung bei Wettbewerben. Zudem ist die Agentur berechtigt, den Kunden als Referenz zu benennen und hierfür dessen Firmenlogo zu verwenden.

9.11. Sofern es nach einer Präsentation nicht zur Auftragserteilung kommt, verbleiben alle bis dahin erbrachten Leistungen (insbesondere die präsentierten Entwürfe, Werke, Ideen und Konzepte) im Eigentum der Agentur. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, alle ihm anlässlich bzw. zum Zwecke der Präsentation übergebenen Unterlagen und Materialien unverzüglich an die Agentur zurückzugeben. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Unterlagen und Materialien und/oder sonstige von der Agentur erbrachte Leistungen gleich welcher Art zu nutzen, weiterzuverbreiten, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu verwenden. Der Agentur bleibt es – vorbehaltlich der Einhaltung bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen – unbenommen, die präsentierten Arbeitsergebnisse für andere Projekte und Kunden zu verwenden.

9.12. Nutzen der Kunde oder mit dessen Einverständnis handelnde Dritte – entgegen vorstehend § 9.11. die von der Agentur für die Präsentation erbrachten Arbeitsergebnisse, z.B. indem diese veröffentlicht und/oder vervielfältigt werden, so ist der Kunde zur Zahlung der Vergütung nach Maßgabe des von der Agentur für die betreffende Leistung unterbreiteten Angebots oder in Ermangelung eines solchen zur Zahlung der marktüblichen Vergütung verpflichtet.

10. Gewährleistung
10.1. Bei Sach- und Rechtsmängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.

10.2. Der Kunde hat die von der Agentur erbrachten Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor der ersten Nutzung, zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder die Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden hinsichtlich offensichtlicher oder bekannter Mängel einschließlich sich hieraus ergebender Folgemängel.

10.3. Jegliche Gewährleistungsansprüche des Kunden entfallen, wenn der Kunde die Arbeitsergebnisse von der Agentur eigenmächtig modifiziert, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die von ihm vorgenommene Modifikation keinen Einfluss auf den Mangel hat.

10.4. Die Gewährleistungspflicht der Agentur erlischt mit Ablauf eines Jahres nach Leistungserhalt durch den Kunden.

11. Haftung
11.1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Agentur dem Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.

11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Agentur jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt und

c) für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

In Fällen einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf den typischen Schaden, der bei einer angemessenen wirtschaftlichen Beurteilung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war.

Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist darüber hinaus begrenzt auf einen auf den Wert der Bestellung begrenzten Betrag.

Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.3. Die sich aus Ziffer 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die Agentur nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Kunde einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

11.4. Die Agentur wird den Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmannes auf erkennbare gewichtige Risiken hinweisen und gewährleistet bezüglich der von ihr zu erbringenden Eigenleistungen, dass dem Kunden die Rechte im vertraglich jeweils vereinbarten bzw. in Ermangelung einer Vereinbarung im für die Vertragsdurchführung jeweils erforderlichen Umfang eingeräumt werden. Im Übrigen ist der Kunde für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und der Ausgestaltung der jeweiligen Werbemaßnahme, insbesondere für die darin enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden, allein verantwortlich.

11.5. Die Haftung der Agentur für Ansprüche, die gegen den Kunden aufgrund der von der Agentur erbrachten Leistungen geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen, wenn die Agentur den Kunden auf eventuelle rechtliche oder andere Haftungsrisiken hingewiesen hat oder solche für die Agentur nicht erkennbar gewesen sind, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet.

11.6. Führt der Kunde eine Werbemaßnahme trotz der von der Agentur erhobenen Bedenken durch oder weist er die Agentur hierzu an, so hat der Kunde die Agentur im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte (z.B. auf Unterlassung und/oder Schadensersatz) auf erstes Anfordern umfassend freizustellen und der Agentur alle aus der Inanspruchnahme resultierenden Schäden, Aufwendungen, Kosten und Nachteile einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten zu ersetzen bzw. zu erstatten.

11.6. Schadenersatzansprüche des Kunden einerlei aus welchem Rechtsgrund verjähren ein Jahr nachdem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, spätestens aber 3 Jahre nach der Pflichtverletzung. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Anspruch auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten seitens der Agentur beruht oder es sich um einen Anspruch wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11.7. Die Agentur trägt keine Verantwortung für Änderungen oder Bearbeitungen an den Liefergegenständen, die nicht von der Agentur vorgenommen wurden oder für Fehler an den Liefergegenständen, die durch die Handlung oder Unterlassung des Kunden verursacht wurden.

12. Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), behördlichen Maßnahmen wie zum Beispiel Quarantäneanordnungen, Unruhen, kriegerischen und terroristischen Auseinandersetzungen, ist der Vertragspartner rechtzeitig und nachweisbar über drohende Leistungsschwierigkeiten zu informieren. Die Vertragspartner werden sich bemühen, eine einvernehmliche Regelung zur Anpassung des Vertrages für die Dauer der höheren Gewalt zu treffen.

13. Geheimhaltung
13.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis bekannt gewordenen Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere solche, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder nach den Umständen eindeutig als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG erkennbar sind, für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt auch, wenn der betreffende Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

13.2. Die sich aus einer gesondert abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bleiben unberührt.

14. Aufbewahrung
14.1. Arbeitsergebnisse der Agentur und der Agentur vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen, Materialien und Daten werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus aufbewahrt. Die Agentur haftet bei der Aufbewahrung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

14.2. Ist eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen, ist die Agentur vier Wochen nach entsprechender Mitteilung an den Kunden berechtigt, die überlassenen Unterlagen, Materialien und Daten zu vernichten.

14.3. Sollen die vorstehend zu Ziffer 13.1 genannten Sachen versichert werden, so hat der Kunde hierfür selbst Sorge zu tragen.

14.4. Zur Leistung gehörende Originale bleiben Eigentum der Agentur und dürfen ohne weitere Prüfung sechs Monate nach Leistungserbringung vernichtet werden.

15. Datenschutz
15.1. Der Kunde bestätigt, dass die von ihm oder auf seine Veranlassung hin von Dritten an die Agentur übermittelten personenbezogenen Daten entsprechend den jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere denen der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Einwilligungen der Betroffenen vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des vom Kunden erteilten Auftrags keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt oder den Rahmen etwa erteilter Einwilligungen überschreitet.

15.2. Sofern die Agentur im Rahmen des Auftrags personenbezogene Daten des Kunden in dessen Auftrag verarbeitet, werden die Vertragsparteien erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO abschließen.

15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Agentur persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen für die Dauer des Vertrages/Auftrags speichert, sofern und soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist.

16. Schlussbestimmungen
16.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Auftrag ganz oder teilweise an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

16.2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hamburg.

16.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Hamburg. Die Agentur ist jedoch berechtigt, auch an einem sonstigen für den Kunden geltenden Gerichtsstand, insbesondere dessen allgemeinem Gerichtsstand, Klage zu erheben.

16.4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).

16.5. Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eventuell unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Regelung am nächsten kommen.

Stand: Januar 2023